Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht,
weist dieses einen Sachmangel auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten
müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner
zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.
Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks,
die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig,
sodass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels nicht wirksam ausgeschlossen
oder beschränkt werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH)
am 21.7.2017 entschieden.
Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer
einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere
Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt,
dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen
keine konkreten - dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die
den Altlastenverdacht erhärten.
Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen
Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht
gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht
sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel
machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre
Darlegungslast.
In dem vom BGH entschiedenen Fall befand sich auf den erworbenen Grundstücken
in den 1960er- bis 80er-Jahren eine Asphaltmischanlage für den regionalen
Straßenbau und ein Klärschlammrückhaltebecken war betrieben
worden.