Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen
wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten
für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden
konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt
einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein
kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein
anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.
Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen,
wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse
unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst
wird.