Haftung bei Unfall beim Überholen einer Kolonne

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Motorradfahrer eine Fahrzeugkolonne von 9– 10 Fahrzeugen überholte, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem aus der Kolonne nach links abbiegenden Pkws. Der Motorradfahrer erlitt erhebliche Verletzungen und dauerhafte Gesundheitsschäden.

Die Richter des OLG entschieden, dass das Überholen einer großen Kolonne von 9– 10 Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, grundsätzlich erlaubt ist. Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird. Verletzt der aus einer Kolonne Abbiegende seine Pflicht das Abbiegen rechtzeitig und deutlich anzukündigen und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, trifft den Abbiegenden die überwiegende Haftung. Im entschiedenen Fall waren es 75 %.
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