Der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes
haftet nach dem Telemediengesetz (TMG) zwar nicht als Störer für von
Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene
Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Ggf. kommt jedoch ein Sperranspruch
des Rechtsinhabers in Betracht.
Denn im TMG ist geregelt: Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch
genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und
besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der
Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem
betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen,
um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch
gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs besteht i.
d. R. nicht.
Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen
beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur
Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder - im äußersten
Fall - zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.