In seinem Urteil vom 20.2.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass den
Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für
Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche
Haftung trifft.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Plattform
Amazon wurden Kinesiologie-Tapes angeboten. Unter dem Angebot waren Kundenrezensionen
abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!",
"This product is perfect for pain…", "Schnell lässt
der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar",
"Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern"
enthielten. Ein Wettbewerbsverein forderte von dem Händler die Zahlung
einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon
auf Anfrage des Händlers ab.
Die Richter des BGH führten aus, dass die Werbung für Medizinprodukte
mit irreführenden Äußerungen Dritter grundsätzlich verboten
ist. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen
Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch
nicht gesichert nachweisbar ist. Der Händler hat mit den Kundenbewertungen
aber nicht geworben oder diese veranlasst, noch hat er sich die Kundenbewertungen
zu eigen gemacht, indem er die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen
hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich
bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers und werden von den Nutzern
nicht der Sphäre des Händlers als Verkäufer zugerechnet.