Die in der Hausratsversicherung geforderte Unmittelbarkeit zwischen einer Naturgewalt
und dem Schadenseintritt ist nicht gegeben, wenn es durch Wassereintritt zu
Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.
In einem vom Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschiedenen Fall meldete ein
Hausbesitzer seiner Hausratversicherung, dass es im Keller zwischen Mai und
Herbst einen Überschwemmungsschaden gegeben hatte. Nach Wasseransammlungen
auf dem Grundstück gelangte Wasser über einen Riss in der Hausaußenhaut
in den Keller. Dadurch kam es zu einer erhöhten Feuchtigkeit im Keller.
Es bildete sich Schimmel, was zu einer Beschädigung von im Keller aufbewahrten
Gegenständen führte.
Die Versicherung lehnte die Schadensregelung
ab, da es an der Unmittelbarkeit der Naturgewalt und dem Eintritt des Schadens
fehlte. Die OLG-Richter entschieden zugunsten der Versicherung.