Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung
in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich
geltend machen, soweit ihnen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Solche
Aufwendungen sind aber im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen,
es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt
bei.
Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.10.2017, dass für
jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten
krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Denn die
Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten
wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc.
sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz
einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten
für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten.