Neben den steuerlichen Erleichterungen für die von der Corona-Virus-Epidemie
Betroffenen wurden weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, die es Unternehmen
erleichtern sollen, durch die Krise zu kommen. Dazu gehören:
Kurzarbeitergeld: Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die
Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können sich Lohnkosten
und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Anfallende
Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden
zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es
müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit
die Regelungen greifen.
Liquiditätshilfen durch KfW-Kredite: Zur Ausstattung der durch
die Corona-Krise unverschuldet in Finanznöte geratenen Unternehmen mit
Finanzmitteln erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für
Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten
zu erleichtern. Detaillierte Informationen zu den Krediten gibt Ihnen Ihre Hausbank.
Einen Überblick finden Sie auf www.kfw.de.
Liquiditätshilfen durch Zuschüsse: Neben den KfW-Krediten
können Kleinstunternehmen, sog. Solo-Selbstständigen und Künstler
- unter weiteren Voraussetzungen z. B. bei Existenzbedrohung, Liquiditätsengpass
- auf Förderprogramme des Bundes und der einzelnen Bundesländer in
Form von Zuschüssen zugreifen. Dabei dürfen die jeweiligen Unternehmen
vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der
Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.
Der - nicht zurückzuzahlende - Zuschuss des Bundes für Betriebe,
die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000
€ bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für
drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich.
Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen
Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.
Export: Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog.
Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung
bereitstellen.
Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherungsbeiträge dürfen
- auf Antrag - dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet wird - z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten die
nicht nur vorübergehend sind.