Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen
des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu
verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig
sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer
aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
Ein im Jahr 2014 in den Ruhestand getretener Rentner war bei einem Unternehmen
beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft
getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer schloss
das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen
Altersversorgung. Im April 2003 nahm der heutige Rentner an einer Betriebsversammlung
teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer
über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge
über die Pensionskasse informierte.
Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung
mit Kapitalwahlrecht ab und ließ sich Anfang 2015 seine Pensionskassenrente
als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung
im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Der
Rentner verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem
ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung
über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht
auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen.
Da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung
nicht referiert wurde, konnte auch keine fehlerhafte Auskunft erteilt werden,
sodass das Unternehmen gegenüber seinem ehemaligen Arbeitnehmer nicht zum
Schadensersatz verpflichtet ist.