In der Abgabenordnung wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
geregelt. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung
wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % - im Jahr also
6 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle
Monate zu zahlen.
Die Höhe dieses Zinssatzes wird von vielen Steuerpflichtigen als nicht
mehr zeitgemäß - ja gar als ungerecht - angesehen. Deshalb musste
sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 erneut mit der
Thematik auseinandersetzen. Im entschiedenen Fall ging es um die Zinsen für
das Jahr 2013.
In seinem dazu ergangenen Urteil stellt er fest, dass die Höhe der Nachforderungszinsen,
die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot
verstößt. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz
auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus
im Jahr 2013 für verfassungsgemäß, sodass die Voraussetzungen
für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.
Da mit den Nachzahlungszinsen potenzielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft
werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten
der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der
Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene
kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013
Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten.
Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf
unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der
gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen
hat.