Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 16.5.2018 in zwei Parallel-Entscheidungen
die Sozialversicherungspflicht von sog. "Honorarärzten"
festgestellt.
Es ging dabei jeweils um Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern,
in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten
in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung
eingestuft hatten.
Im ersten Fall handelte es sich um einen Facharzt für Allgemeinmedizin,
der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten
Fall um ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische
und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung
einsetzte.
Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge
im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem
arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit
und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.
Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden
mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folgt
deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung
der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages.