Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit
in diesem Zustand zu erhalten. Der Umfang der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung
richtet sich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart
haben.
Fehlt es bezüglich der Telefonleitung an einer vertraglichen Vereinbarung,
wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach den
gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in Auslegung
abzuleitenden Standards bestimmt, insbesondere nach der Mietsache und deren
beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung.