Zum 1.1.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung
von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber - sog. Job-Tickets.
Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket müssen ab diesem Datum nicht mehr
als geldwerter Vorteil versteuert werden. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber
und Arbeitnehmer die 44-€-Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig
ausschöpfen.
Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen
Personennahverkehr erweitert. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl
für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber
gewähren. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale
angerechnet.