Die Höhe der Gebäudeabschreibung (AfA) richtet sich nach den Anschaffungskosten
für das Gebäude; der Grund und Boden wird hier nicht berücksichtigt.
Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind
diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofs vom 16.9.2015 grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde
zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung
typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen
ist und die entsprechende Aufteilungsvereinbarung - zugunsten des Verkäufers
- ggf. Einfluss auf eine für ihn positive sonstige Vertragsgestaltung haben
kann, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung.
Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter
binden allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis
sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs
seien gegeben.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung stellt eine Arbeitshilfe als Excel-Datei
zur Verfügung, die es ermöglicht, "in einem typisierten Verfahren"
entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität
einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht
eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises
zur Verfügung.
Bitte beachten Sie! Die Arbeitshilfe geht von einem "typisierten
Verfahren" aus, das vermutlich in den wenigsten Fällen der realen
Praxis entspricht. Es empfiehlt sich deshalb, eine sachgerechte Kaufpreisaufteilung
im notariellen Kaufvertrag vorzunehmen.