Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hatte in einem Fall zu
entscheiden, in dem einem Arbeitnehmer antragsgemäß im Jahr 2015
an 18 Tagen und im Jahr 2016 an 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt wurden.
Im Jahr 2017 teilte der Arbeitgeber mit, dass er ihm zukünftig nicht mehr
als 6 halbe Tage pro Jahr gewährt.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des
Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es
sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Ferner ist der Urlaub zusammenhängend
zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich
machen.
Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs
in Kleinst-raten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche
Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des
Arbeitnehmers zu erfüllen.
Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage bzw. Bruchteile
von Urlaubstagen. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche,
die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung
abgewichen werden. Vor diesem Hintergrund entschieden die LAG-Richter zugunsten
des Arbeitgebers.