Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge
zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen
Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch
besteht.
Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten
selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen,
können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung
steuerlich abgezogen werden.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten
Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung
des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst
und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss
von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten
die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben
angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten
diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da
sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.
Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge
zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des
Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass
Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten
keine Beiträge zu einer Versicherung sind.
Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche
Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese
die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht
überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur
insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.