Grundsätzlich können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten
(Wie-Beschäftigung) außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In einem vom Thüringischen
Landessozialgericht (LSG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall führte ein Mann
für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei
zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft
hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.
Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach
Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte
er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten
nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht - wie für
die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert - von einer arbeitnehmerähnlichen
sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.