Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zu
dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen Urteilen
vom 6.11.2018.
Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken
und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch
tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs
und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem entsprechenden Wegfall
einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.
Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, da der Arbeitnehmer als die schwächere
Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. Er könnte daher davon
abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich
geltend zu machen, da sich dieses unter Umständen zu seinem Nachteil auf
das Arbeitsverhältnis auswirken könnte. Der Gerichtshof stellt weiter
fest, dass dieses unabhängig davon gilt, ob es sich um einen öffentlichen
oder einen privaten Arbeitgeber handelt.
In zwei weiteren Urteilen entschieden die EuGH-Richter, dass der Anspruch eines
verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht
genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auch auf seine Erben
übergehen kann. Somit können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers
von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den
von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.