In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit
der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum
Arbeitsplatz versichert (sog. "Wegeunfall"). Trotzdem ist nicht automatisch
jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Wenn der Versicherte mehrere
Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause losfährt, um noch
private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit
der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der
gewöhnlichen Strecke ereignet.
Dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.6.2018
lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer hatte am Unfalltag um 13.30
Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um 9.30 Uhr los, weil
er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung
zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit betrug ca. 25-30 Minuten.
Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen
der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma
und Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der
Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh
losgefahren ist. Der Versicherte machte geltend, er hatte u. a. Dienstkleidung
reinigen wollen, weil er davon ausging, dass Dienstkleidungspflicht besteht.
Auf einem Kleidungsstück befand sich ein Logo seines Arbeitsgebers. Auf
Nachfrage des Gerichts teilte jedoch der Arbeitgeber mit, dass für den
Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht besteht.