Bei der degressiven Abschreibung (AfA) handelt es sich um die Abschreibung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden nach fallenden Staffelsätzen.
Sie führt zu einer Steuerstundung.
Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen
vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später
auf die lineare AfA überzugehen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH
allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.
Offen war bislang demgegenüber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA
zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden
mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die
AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.
Auch die Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen
Nutzungsdauer hat der BFH jedoch in seiner Entscheidung vom 29.5.2018 verworfen.
Er begründet dies damit, dass die Regelung zur Abschreibung die Nutzungsdauer
eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei Wahl
der degressiven AfA erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen
Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheidet sich bei Wahl
der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes
in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen.
Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.
Anmerkung: Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven
AfA wurde für Mietwohngebäude abgeschafft. Sie ist nur noch für
Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt
wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.