Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs
entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird
("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen
sind.
Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016
fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur),
die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen
Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.
Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot
auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen
sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume
zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger
Räume ist daher abzugsschädlich.