Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich,
ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung
zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt.
Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur
der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug
nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich
mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen
Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen
Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige
- wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags - fahruntüchtig
war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem
Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit - weder privat noch beruflich - nutzen
durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht
zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats
kommt aber nicht in Betracht.