Ein 1929 geborener Patient litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs-
und kommunikationsunfähig. Der Patient wurde von September 2006 bis zu
seinem Tod im Oktober 2011 mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt.
Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts und hatte keine Patientenverfügung
errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen
ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Der Sohn war der Ansicht,
dass die künstliche Ernährung spätestens seit Anfang 2010 nur
noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des
Patienten geführt hatte. Der betreuende Arzt wäre, nach Auffassung
des Sohnes, daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern,
dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebenserhaltenden Maßnahmen
zugelassen werde und verlangte vom Arzt Schmerzensgeld.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass dem Sohn kein Anspruch
auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Hier steht der durch die künstliche
Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten
Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung
eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges
Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert
steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes
Weiterleben - als Schaden anzusehen.