Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für
sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des allgemeinen Einkommensfreibetrages
nicht auf Leistungen anzurechnen, die er nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) erhält.
Unterhaltsvorschussleistungen gehören zu den sonstigen Einnahmen und dienen
dem Lebensbedarf des Auszubildenden und sind in der Einkommensverordnung zum
BAföG eigens als sonstige Einnahmen benannt. Als solche unterfallen sie
dem allgemeinen Einkommensfreibetrag, wonach vom Einkommen des Auszubildenden
(zzt. 290 €/mtl.) anrechnungsfrei bleiben.