Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich
keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die
sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für
dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist und seinen Auftraggeber über
die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.
Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise dann, wenn der Makler sich hinsichtlich
bestimmter Steuerfragen als Fachmann ausgibt, wenn er sich beispielsweise in
seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühmt,
wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar
rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem
riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten
Vertragsschluss verleitet.
Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten,
auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen,
wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Vermutung haben muss,
seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer
besonderen Steuerpflicht (z. B. Verkauf der Immobilie innerhalb der 10-jährigen
Spekulationsfrist) nicht bewusst ist.