Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit seinem Urteil vom 20.8.2020 entschieden,
dass eine Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung
für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche
Zahl an Bewertungen generiert wird.
In dem entschiedenen Fall lobte ein Unternehmen über Facebook ein Gewinnspiel
für einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: "Wie Du gewinnen
kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite
liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance".
Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen war irreführend
und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirken Äußerungen
Dritter in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet
als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb war die Werbung mit
bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht,
muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Die Bewertungen waren jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben
worden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil
der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil sie durch die Gewinnspielteilnahme
"belohnt" wurden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass
des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit keine "bezahlte"
Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv
anzusehen, stellte das OLG klar.