Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht
das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht dann, wenn dieses für einen Beruf
ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines
Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen unschädlich.
Haben volljährige Kindern bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich
geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass
der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist
und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.12.2018 besteht hingegen
kein Anspruch auf Kindergeld, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung
auszugehen ist. Hier steht bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und
der weitere Ausbildungsgang wird nur neben dieser durchgeführt.
Anmerkung: Ein Indiz für eine berufsbegleitende Weiterbildung stellt
die Tatsache dar, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder
auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige
oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Auch der Umstand,
dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, kann
auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hinweisen. Mitentscheidend
ist auch, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen
der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).