Unternehmen, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithalten, sind von der Umsatzsteuer nicht befreit.
Die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ist hingegen
steuerfrei.
Leistungen wie Einrichtungsgegenstände, die für die Nutzung einer
gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im
Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar
verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.
Mit Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof dazu, dass die Umsatzsteuerbefreiung
auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn
diese auf Dauer angelegt ist. Im entschiedenen Fall ging es um die Überlassung
von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung.
Mit Schreiben vom 8.12.2017 ändert das Bundesfinanzministerium nunmehr
seine anderslautende Auffassung und gibt das auch in einem geänderten Umsatzsteuererlass
bekannt. Danach heißt es: Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel
auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.
B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.
Bitte beachten Sie! Die Vermietung und Verpachtung von "Betriebsvorrichtungen"
(Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören)
ist selbst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des
Grundstücks sind.