Der Bundesgerichtshof hat am 28.5.2020 entschieden, dass einem Immobilienmakler
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate
befristeter Makleralleinauftrag erteilt werden kann, der sich automatisch um
jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist
von vier Wochen gekündigt wird.
Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet
und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler
mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich
wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen
werden. Bei einem solchen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit
orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden. Für den einem Immobilienmakler
erteilten Alleinauftrag ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig
angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene
automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten
Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener
Kündigung ist grundsätzlich unbedenklich.
So wird ein Maklerkunde bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von
sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monate
durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige
Frist zur Kündigung des einfachen Makleralleinauftrags nicht unangemessen
benachteiligt.