Zur steuerlichen Anerkennung müssen haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen zweckgebunden mit dem entsprechenden Haushalt verknüpft
sein und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in einem Verfahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
einer Steuerpflichtigen, die die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer
bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung
sowie für Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistung
beantragte. Das Hoftor musste zunächst ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt
instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Steuerpflichtigen
eingebaut werden.
Der BFH lehnte die angestrebte Tarifermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ab. Beiderlei Dienstleistungen
erfordern Tätigkeiten, die dem Haushalt dienen und üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht werden. Sie sind darüber hinaus in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchzuführen. Dies ist bei Straßenreinigungsarbeiten
nicht gegeben.
Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
sind nur begünstigt, wenn diese Kriterien erfüllt sind. In der Werkstatt
des Handwerkers erbrachte Leistungen sind hingegen nicht ermäßigungsfähig.
Hier empfiehlt der BFH. die Arbeitskosten im Wege der Schätzung in einen
nicht begünstigten "Werkstatt-Lohn" und in einen begünstigten
"Vor-Ort-Lohn" aufzuteilen.