Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) kamen in ihrem Hinweisbeschluss
vom 2.9.2019 zu der Entscheidung, dass ein Versicherungsvertrag auch beendet
ist, wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers
nicht bestätigt hat.
Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin
hatte bei einer Versicherung eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung
abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall
beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz, obwohl sie
selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Das OLG wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu
Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag war aufgrund der Kündigung
der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte
weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen,
dass sie die Kündigung erhalten hatte, noch dass sie diese als wirksam
anerkannte. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte,
hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.