Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit geleistet, so spricht dies dafür,
dass die Betriebsparteien nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel und
nicht von einem dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf ausgehen. Entfällt
die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit
betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener Umstände oder
veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen
auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis
für eine Kündigung bestehen.
An die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung werden hier hohe
Anforderungen gestellt. So kann ein dringendes betriebliches Kündigungserfordernis
regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die
Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung voll ausgeschöpft hat und gleichwohl
noch ein Beschäftigungsüberhang besteht.
Ein Rückgang des Arbeitskräftebedarfs kann sich aber auch daraus
ergeben, dass sich eine im Betrieb tatsächlich umgesetzte unternehmerische
Organisationsentscheidung auf die Anzahl der verbliebenen Arbeitsplätze
auswirkt. Unternehmerische Entscheidungen sind von den Gerichten nicht auf ihre
sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen,
sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder
willkürlich sind. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung
tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis
für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.