In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) am 27.2.2020 entschiedenen
Fall leitete ein Ärztebewertungsportal ein Prüfungsverfahren ein,
da sich bei der Bewertung eines Arztes der Verdacht einer Manipulation erhärtete.
Ergibt sich im Algorithmus, dass Bewertungen nicht verifiziert sind, werden
sie gelöscht.
Ein Zahnarzt, dessen positive Bewertungen teilweise entfernt wurden, war mit
der Löschung nicht einverstanden. Er wandte sich an das Portal und verlangte
die Darlegung des Algorithmus und Wiederherstellung der Bewertungen.
Das OLG entschied dazu, dass der Portalbetreiber nicht verpflichtet ist offenzulegen,
wie der von ihm eingesetzte Algorithmus zum Aufspüren verdächtiger,
also nicht "authentischer", sondern vom Arzt beeinflusster Bewertungen
funktioniert. Hierbei handelt es sich um ein nicht zu offenbarendes Geschäftsgeheimnis
des Portalbetreibers, denn wenn dem Verkehr dies bekannt würde, würden
seitens der Ärzte bzw. seitens von diesen beauftragten Agenturen Umgehungsmöglichkeiten
entwickelt und der Portalbetreiber würde durch die Offenlegung sein eigenes
Geschäftsmodell gefährden.