Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob ein Verbraucher
bei einer sperrigen, jedoch mit Mängeln gelieferten Ware die Schadensbehebung
vor Ort verlangen kann.
Folgender Sachverhalt lag ihm zur Entscheidung vor: Im Juli 2015 kaufte ein
Verbraucher telefonisch ein 5 x 6 m großes Zelt. Nach der Lieferung des
Zelts am Wohnsitz des Käufers stellte dieser fest, dass das Zelt mangelhaft
war, und verlangte daraufhin vom Verkäufer, an seinem Wohnsitz den vertragsgemäßen
Zustand des Verbrauchsguts herzustellen. Er schickte das Zelt nicht zurück
und bot auch nicht an, dies zu tun. Der Verkäufer wies die das Zelt betreffenden
Mängelrügen als unbegründet zurück. Gleichzeitig wies er
den Käufer weder darauf hin, dass ein Transport des Zelts an den Geschäftssitz
erforderlich ist, noch bot er an, für die Transportkosten einen Vorschuss
zu leisten.
Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass der Verkäufer zur Mangelbehebung
zum Verbraucher fahren muss, wenn es sich bei dem Artikel um sperrige Ware handelt.
Maßvolle Unannehmlichkeiten sind jedoch für den Käufer zumutbar.
Ist das der Fall, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer
die Ware für den Nachbesserungsversuch erhält. Zusätzliche Kosten
dürften dem Käufer aber auch dann nicht entstehen, sondern sind vom
Verkäufer zu tragen.
Einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Transportkosten hat der Käufer
nicht. Ab einem gewissen Grad allerdings darf die grundsätzlich unterlegene
Stellung des Verbrauchers bei der Überprüfung von Mängeln zu
Lasten des Verkäufers gehen.