Informiert ein Makler einen Kaufinteressenten über Tatsachen, die für
die Kaufentscheidung wesentlich sind, infolge einer unzureichenden Organisation
der Abläufe in seinem Büro leichtfertig falsch, kann er seinen Anspruch
auf Vergütung verlieren.
In einem vom Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz am 2.5.2019 entschiedenen Fall
legte ein Kaufinteressent gegenüber dem Makler deutlich dar, dass er Wert
darauf legt, in der Wohnungseigentümerversammlung nach Abstimmungsmodus
und Zahl der Miteigentümer nicht überstimmt werden zu können.
Der Makler hatte jedoch ins Blaue hinein behauptet, dass es nur einen weiteren
Eigentümer gab und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolgt. Ferner versicherte
der Makler wahrheitswidrig, dass noch keine Teilungserklärung vorlag. Tatsächlich
lag zum Zeitpunkt dieser Aussage die Teilungserklärung aber bereits dem
Sohn des Maklers, mit dem dieser zusammenarbeitet, vor. Daraus ergab sich auch,
dass - abweichend von den Angaben des Maklers - in der Wohnungseigentümerversammlung
nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird. Ferner verfügte der Sohn auch über
die Information, dass es zwei Miteigentümer gab. Der Makler hatte sich
durch die o. g. Falschinformationen grob fehlerhaft verhalten und daher seinen
Maklerlohn verwirkt.