Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht
schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
Mitarbeiter, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen.
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren,
der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers entspricht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 haben Teilzeitbeschäftigte
mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge
für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit
hinausgeht. Diese Auslegung ist mit den o. g. Regelungen im Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vereinbar. Zu vergleichen
sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte
würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer
vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.