- Erfasst werden Verträge über den Kauf von Waren, Dienstleistungen (außer z. B. Verträge über Finanzdienstleistungen) und digitalen Produkten, die über einen Online-Marktplatz abgeschlossen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung über das Internet, per E-Mail oder Telefon erfolgt.
- Verbraucher müssen künftig etwa über die wesentlichen Kriterien und die Gewichtung für das Ranking von Suchergebnissen zu Produkten informiert werden. Beispiele dafür sind die Anzahl der Aufrufe des Angebots, das Datum der Einstellung des Angebots, seine Bewertung oder die des Anbieters, die Anzahl der Verkäufe des Produkts oder die Nutzung der Dienstleistung („Beliebtheit“), Provisionen oder Entgelte. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden.
- Vergleichsportale müssen zudem darüber informieren, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs berücksichtigt wurden. Ticketbörsen werden verpflichtet, über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren.
- Des Weiteren muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig über wirtschaftliche Verflechtungen zwischen ihm und den dortigen Anbietern informieren. Ebenso darüber, ob es sich beim Anbieter um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt.
Mehr<strong> Schutz auf Online-Marktplätzen</strong>
Die Verbraucherinformation bei Online-Einkäufen wird verbessert. Betreiber von digitalen Marktplätzen wie Amazon oder eBay sind künftig verpflichtet, vor Vertragsschluss über wesentliche Umstände, die die Entscheidung des Kunden beeinflussen können, aufzuklären.