Eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in
die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung
der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende
Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der
Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten
angeschaffte Einrichtung zu ersetzen.
In einem vom Bundesgerichtshof am 24.10.2018 entschiedenen Fall verwies der
Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen auf eine vorhandene moderne
Küchenausstattung, die mitvermietet und daher bei der Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete zu berücksichtigen ist. Beim Einzug war eine gebrauchte
Küche vom Vermieter vorhanden. Kurz nach dem Einzug wurde diese jedoch
vom Mieter auf seine Kosten ersetzt. Eine Kostenerstattung gab es nicht.
Es ist unerheblich, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche
vorhanden war, so die BGH-Richter. Denn der Vermieter hatte dem Mieter gestattet,
diese (ältere) Einrichtung zu entfernen und auf eigene Kosten durch eine
neue Einrichtung zu ersetzen. Dadurch entfiel die Gebrauchsgewährungs-
und Instandhaltungspflicht des Vermieters bezüglich der bisherigen, nunmehr
aus der Wohnung entfernten Einbauküche, während bezüglich der
vom Mieter neu angeschafften Einbauküche (Instandhaltungs- und Gebrauchsgewährungs-)Pflichten
des Vermieters nicht begründet wurden.
Dementsprechend ist die Wohnung nach dem erfolgten Austausch nicht mehr vermieterseits
mit einer Einbauküche ausgestattet und kann diese nunmehrige Mietereinrichtung
auch nicht bei der Ermittlung des objektiven Wohnwerts zugunsten des Vermieters
berücksichtigt werden.