Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein
weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein, denn es handelt
sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend
Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht nach der Trennung nur noch der
in der Ehewohnung verbliebene Partner. Da dieser die Möglichkeit hätte,
eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht
beteiligen müsste), muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung
nach Trennung gleiches (Kostentragung nur durch den Nutzer) gelten.
Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass einem - selbst gewünschten
- sofortigen Verlassen der Ehewohnung die gegenüber dem Vermieter zu beachtende
Kündigungsfrist entgegensteht. Der in der Wohnung verbleibende Partner
ist daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen gehalten,
die Ehewohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer
"aufgezwungenen" Wohnung gilt, dass dem in der Wohnung verbleibenden
Ehegatten zunächst eine Überlegensfrist zur Fortführung der Wohnung
zugebilligt wird, die gemeinhin mit etwa drei Monaten bemessen wird.
Entscheidet er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen
Ehegatten zu kündigen, so ist der ausgezogene Ehegatte für die gesamte
Restdauer der Mietzeit - und zwar einschließlich der Überlegenszeit
- an den Mietkosten beteiligt, jedoch mit der Maßgabe, dass dem in der
Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete für die
gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen ist, den er als Miete für die Nutzung
einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspart. Nur der überschießende
Teil ist hälftig von dem anderen, aus der Ehewohnung bereits ausgezogenen
Ehegatten zu tragen.