Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen,
dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven
Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer
anderen Nutzung durchführt.
Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen
Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt
regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten
arbeiten.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt am 25.3.2019 entschiedenen Fall musste
der Vermieter einer Rechtsanwaltskanzlei den vertragsgemäßen Gebrauch
der Räume bis zum Vertragsende (31.12.2023) gewähren. Der vertragliche
Nutzungszweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros.
Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssen
grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Der
Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge mittels Schlagbohrmaschinen
und Vorschlaghammer verursacht zwangsläufig ganz erhebliche Lärm-
und Staubbelästigungen sowie massive Erschütterungen.
Derart umfängliche Arbeiten stellen auch keine Renovierungs- und Umbauarbeiten
dar, mit denen ein Mieter - etwa im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel - rechnen
muss und die deshalb hinzunehmen sind. Die Arbeiten dienen auch nicht der "Modernisierung"
oder "Verbesserung", da es an einer dafür erforderlichen nachhaltigen
objektiven Erhöhung des Gebrauchswerts fehlt.