In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.2.2019 entschiedenen Fall enthielt
der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung. Nach
dieser Versorgungszusage entfiel die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt
des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden
hat. Die Ehe wurde 2011 geschlossen und 2015 verstarb der Ehemann.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung,
nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des
Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden
hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und
ist daher unwirksam.
Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen
ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck,
so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben,
weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige
Mindestehedauer gefährdet ist, führten die BAG-Richter in ihrer Begründung
aus.