- Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen
Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur
Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge,
zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt
werden.
- Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch
die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer
darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten,
insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich
innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern
zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den
Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung
stimmten.
- Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine
Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften
sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig
von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig
sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von
Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der
Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der
über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft
informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
- Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken
die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren
können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats
nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.
- Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können
Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen.
Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer
erforderlich, sondern es genügt die Textform.
- Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen,
die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht
nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können
die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen,
indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.
- Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden.
Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des
Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf
Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im
Freien.
Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz
aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die
wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.