Ein ca. sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer
Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 21.6.2018 festgelegt.
In Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher ein
Anspruch auf Neuwagenentschädigung in der Regel nur bei einer Fahrleistung
von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden
Erstzulassung in Betracht kommt, wurde dem Fahrzeughalter eine Schadensregulierung
auf Neuwagenbasis versagt.
Auch die Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und die
heutige wirtschaftliche Verkehrsanschauung ändert nach Auffassung des OLG
an dieser Beurteilung nichts.