Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln,
der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück
auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt
dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in
den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden
Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.
Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die
Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft,
aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten
bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen
innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter,
behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin
dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die
Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.
Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt
das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken"
spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung
vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim
schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht
werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum
durch Familie.