Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten,
den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren
Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist
zukommen zu lassen.
Um den Wohnungseigentümern bei der Neubestellung eines Verwalters, der
für sie wichtige und weitreichende Funktionen wahrnimmt und regelmäßig
für mehrere Jahre bestellt wird, eine Wahl auf einer fundierten Tatsachengrundlage
zu ermöglichen, ist es nicht nur erforderlich, Alternativangebote einzuholen.
Vielmehr müssen diese den Wohnungseigentümern auch bekannt gemacht
werden, damit sie Erkundigungen über die Bewerber - etwa über das
Internet - einziehen und sich ein Bild darüber verschaffen können,
ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft
zu verwalten.
Für eine hinreichende Befassungsmöglichkeit mit den Bewerbern
und deren Angeboten reicht es regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern
die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten
der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl
bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe der Namen der Interessenten für
das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung macht es den Wohnungseigentümern
unmöglich, über diese vorab Erkundigungen einzuziehen.
Bitte beachten Sie! Wurden die Eigentümer nicht entsprechend informiert,
kann ein gefasster Beschluss in der Versammlung zur Verwalterbestellung ungültig
sein.