- Steuererklärungsfristen: Während nach den alten "Fristenerlassen"
eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur
aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können
die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich
einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung"
bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht
steuerlich beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Das betrifft also die Steuererklärungen 2018. - Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde
muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe
der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 % der um die Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer - mindestens
jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelung ist erstmals
für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen
sind.
Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlägen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden neue Regeln
bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von Verspätungszuschlägen
festgelegt.