Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind steuerlich dann nicht abziehbar,
sondern dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn
und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die
Regelung beruht auf der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei
negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet
und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs
für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt, als ihm hierfür
an Eigenkapital zur Verfügung steht.
Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
in seiner Entscheidung vom 14.3.2018 im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer
mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme
zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte. Er
begrenzt die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der
nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 (Beginn der Regelung des Schuldzinsenabzugsversagens
bei Überentnahmen)bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss
und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So
wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die
Bemessungsgrundlage nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt wird,
dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des
Schuldzinsenabzugs führen kann.
Anmerkung: Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer
und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung.
Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne
oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist
der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch
in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste
in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.