Nachdem im Juni auch der Bundesrat dem viel diskutierten Gesetz zur Modernisierung
des Besteuerungsverfahrens zugestimmt hat, ist dieses am 22.7.2016 im Bundesgesetzblatt
verkündet worden. Im Rahmen der beschlossenen Vereinfachungen bei der Erstellung
der Einkommensteuerklärungen sind auch die Regelungen über die Spendennachweise
geändert worden. Die Änderungen gelten für alle Zuwendungen der
Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.
Künftig hat der Steuerpflichtige die Zuwendungsbestätigungen nur
noch nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Die Nachweise müssen
allerdings vom Zuwendungsempfänger noch ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides
aufbewahrt werden, denn so lange kann das Finanzamt die Vorlage der Nachweise
anfordern.
Beispiel: Für Besteuerungszeiträume ab 2018 ist die Abgabefrist bis
zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs
verlängert worden, sofern ein Berater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung
beauftragt wurde. Der Berater gibt die Steuererklärung für 2018 beispielsweise
Mitte Februar 2020 ab. Der Bescheid wird am 15.5.2020 bekanntgegeben. Die Aufbewahrungspflicht
für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft bis zum 15.6.2021.
Anmerkung: Der Zuwendungsempfänger, z. B. ein gemeinnütziger Verein,
kann die Zuwendungsbestätigung aber auch elektronisch an das Finanzamt
übermitteln, wenn ihn der Spender dazu bevollmächtigt. Für die
Datenübertragung hat der Zuwendungsempfänger Zeit bis Ende Februar
des Folgejahres nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Dieses automatisierte
Verfahren bringt den Vorteil, dass der Zuwendende keine Bestätigung über
die Zuwendung aufbewahren muss und der Empfänger kein Doppel. Der Spender
kann einen Nachweis, z. B. einen Ausdruck der übermittelten Daten, vom
Zuwendungsempfänger erhalten.