Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub
nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zu
dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen Urteilen
vom 6.11.2018. Diese Auffassung bestätigte das Bundesarbeitsgericht in
seiner Entscheidung vom 19.2.2019.
Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken
und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch
tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs
und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem entsprechenden Wegfall
einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Die Beweislast liegt beim
Arbeitgeber.
Die EuGH-Richter entschieden auch, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers
auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
im Wege der Erbfolge auch auf seine Erben übergehen kann. Somit können
die Erben von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung
für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.