- Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds: Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 10 Mio. € bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise mittels einer Versicherung oder Bürgschaft, zulässig.
- Fondsvermögen: Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mind. 15 % des Gesamtmarktes abgedeckt sein.
- Sicherheitsleistung: Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrags verlangen, dass der Reiseanbieter eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie (jeweils zugunsten des Fonds) beigebracht werden.
- Aufsicht und Governance: Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds wird zunächst das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übernehmen.
- Streichung der Haftungsbegrenzung: Die bisherige Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Mio. € zu begrenzen, wird gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet für Insolvenzschäden der bei ihm abgesicherten Reiseanbieter mit dem gesamten Fondsvermögen. Auch Versicherer und Kreditinstitute, die als Absicherer tätig werden, haften grundsätzlich unbegrenzt. Sie dürfen ihre Einstandspflicht nur bei Kleinstunternehmen mit absicherungspflichtigen Umsätzen von weniger als 3 Mio. € begrenzen, und zwar auf 1 Mio. € für jeden Insolvenzfall.
Das Gesetz ist zum 1.7.2021 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsphase soll die Neuregelung für ab 1.11.2021 erfolgende Reisebuchungen verpflichtend sein.